Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heilpraktikerin
Helga Wiesmann, Praxis für Naturheilkunde
§ 1
Geltungsbereich und Grundlagen
(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für die Beauftragung der Dienstleistungen zwischen dem/der Patient*in (nachfolgend Patient*in genannt) und der Heilpraktikerin Helga Wiesmann, Praxis für Naturheilkunde, Saargemünder Straße 169
66119 Saarbrücken (nachfolgend HP oder Heilpraktikerin genannt) diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) als Behandlungsvertrag gemäß § 611 ff. BGB.
(2) Nach dem Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag zwischen Heilpraktikerin und Patient*in schuldet die Heilpraktikerin die Leistung der versprochenen Dienste, um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis herbeizuführen. Der/die Patient*in ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Gemäß § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktikerin und Patient*in überlassen. Sofern beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie nach § 612 BGB als vereinbart.
(2) Einzelheiten zur Vergütung bzw. Honorierung ergeben sich vorliegend aus § 5 Honorierung des Heilpraktikers.
(3) Überwiegend übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß Heilpraktikerin Gebührenverordnung (GebüH). Sofern ein Patient privat versichert ist oder über eine private Zusatzversicherung verfügt, können Behandlungskosten in der Regel erstattet werden. Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherung und Vertrag unterschiedlich sein. Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von dem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) zwischen der Heilpraktikerin und dem/der Patient*in und die Behandlungskosten sind in der Erstattungshöhe von den Leistungen der Versicherung unabhängig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) in eine Fremdsprache übertragen und Vertragsbestandteil, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.
§ 2
Vertragsschluss
(1) Der Behandlungsvertrag zwischen Heilpraktikerin und Patient kommt zustande, wenn der/die Patient*in das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
(2) Die Heilpraktikerin ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere dann, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn es um Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 3
Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
(1) Der Heilpraktikerin erbringt seine Dienste gegenüber dem/der Patient*in in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
(2) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der/die Patient*in nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der/die Patient*in nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist die Heilpraktikerin befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
(3) In der Regel werden vom Heilpraktikerin Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten. Soweit der/die Patient*in die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktikerin schriftlich zu erklären.
(4) Der Heilpraktikerin darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 4
Mitwirkung des Patienten
Der Patient ist zu keiner aktiven Mitwirkung verpflichtet. Der Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der/die Patient*in Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 5
Honorierung des Heilpraktikers
(1) Der Heilpraktikerin hat für seine Dienste Anspruch auf eine Vergütung bzw. ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktikerin und Patient*in vereinbart sind, gelten die Sätze, gelten die Sätze der Gebührenverordnung für Heilpraktiker. Das Honorar wird vor jeder Behandlung mit dem/der Patient*in abgesprochen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Honorar für jeden Behandlungstag von dem/der Patient*in in bar oder per EC-Kartenzahlung an die Heilpraktikerin gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der/die Patient*in auf Wunsch eine Rechnung.
(3) Vermittelt die Heilpraktikerin Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist die Heilpraktikerin berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem/der Patient*in in der voraussichtlichen Höhe abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich die Heilpraktikerin von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen. Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn die Heilpraktikerin die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.
(4) Lässt die Heilpraktikerin Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht (z.B. Laborleistungen analog M I-II der GOÄ) sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten mit dem einfachen Satz der Positionen 3500-3621 der GOÄ in Rechnung gestellt.
(5) In den Fällen der Absätze 3) und 4) ist die Heilpraktikerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des/der Patient*in zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktikerin und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz 3) Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(6) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i. d. F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch die Heilpraktikerin ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgt, dass das Heilpraktikerin-Honorar grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthält und eine wie auch immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist.
(7) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktikerin empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der/die Patient*in freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle.
§ 6
Honorarerstattung durch Dritte
(1) Soweit der/die Patient*in Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, ist § 5 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktikerin führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
(2) Soweit die Heilpraktikerin im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 3 Absatz 2 den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich.
(3) Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen. Hiernach gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar und das Honorar beschränkt sich auch nicht auf erstattungsfähige Leistungen, da insoweit die in der Preisliste als Anhang zu diesen AGB einschlägig ist.
(4) Der Heilpraktikerin erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der/die Patient*in. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 7
Verbindlichkeit von Terminabsprachen
(1) Vereinbarte Termine müssen so früh wie möglich, jedoch spätestens 48 Stunden vorher abgesagt werden. Nicht eingehaltene oder zu spät abgesagte Termine werden als „erbrachte Leistung“ in Rechnung gestellt, es sei denn, die entstandene Terminlücke wird Ihrerseits durch eine Ersatzperson geschlossen (BGB/ § 615). Ein Termin gilt als zu kurzfristig abgesagt bzw. versäumt, wenn er weniger als 48 Stunden vor Behandlungsbeginn telefonisch oder per Mail abgesagt wird. Liegt der Termin auf einem Montag, muss die Absage spätestens am vorhergehenden Freitag um 15 Uhr abgesagt werden.
Eine Absage wird über folgende Kommunikationswege akzeptiert:
– über das Kontaktformuluar der Webseite oder per E-Mail an praxis@helga-wiesmann.de
– telefonisch unter 0681/97059594
Eine ordentliche Terminabsage muss rechtzeitig innerhalb der Öffnungszeiten der Praxis (Montag-Freitag 10–18 Uhr) erfolgen. Terminabsagen außerhalb der Öffnungszeiten oder an einem Samstag oder Sonntag oder an einem Feiertag sind nicht rechtzeitig und entbindet den/die Patient*in nicht von seiner/ihrer Verpflichtung, die vereinbarte Leistung im vollen Umfang zu zahlen.
(2) Kann ein Termin wegen Krankheit des Therapeuten oder sonstigen von der Praxis nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfinden, wird der Patient unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt und ein Ersatztermin zeitnah angeboten.
§ 8
Vertraulichkeit der Behandlung
(1) Der Heilpraktikerin behandelt sämtliche Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Patient*in zustimmen wird.
(2) Absatz 2) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
§ 9
Datenschutz und Handakte
(1) Dem/der Patient*in ist bekannt und er willigt darin ein, dass im Rahmen des Behandlungsvertrages die erforderlichen persönlichen Daten durch die Heilpraktikerin auf Datenträgern gespeichert werden.
(2) Im Rahmen der Beauftragung von Leistungen durch Dritte (z.B. Laborleistungen) durch die Heilpraktikerin werden keine persönlichen Daten des/der Patient*in weitergegeben es sei denn, dies ist erforderlich und der/die Patient*in hat hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.
(3) Der Heilpraktikerin führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem/der Patient*in steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Sofern der/die Patient*in eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
§ 10
Rechnungsstellung
(1) Nach § 5 Absatz 2) und 3) erhält der/die Patient*in auf Wunsch eine Barzahlungsquittung mit Behandlungsdatum und Spezifizierung der erbrachten Leistungen sowie Dritt- und Nebenleistungen. Die Quittung enthält den Namen und die Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und auf Wunsch die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Die rückwirkende Ausstellung von Quittungen ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Für alle Leistungsarten ist der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.
(2) Wünscht der/die Patient*in aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine Rechnung, welche eine Diagnose und Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthält, wird diese am Monatsende ausgestellt und ist sofort zur Zahlung fällig.
§ 11
Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 12
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.